Haltungsbedingungen
Nachvollgend habe ich einige sehr wichtige Pasagen aus den "Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien" vom 10. Januar 1997 eingefügt. Um die Gesamtfassung und weitere Gestzgebungen einzusehen bitte hier (Quelle) klicken.
Aus den „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“ vom 10. Januar 1997, habe ich hier einzelne Auszüge aufgeführt. Sie ist für jeden Halter bindend.
Aus den „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“ vom 10. Januar 1997, habe ich hier einzelne Auszüge aufgeführt. Sie ist für jeden Halter bindend.
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muß dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen; er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 des Tierschutzgesetzes).“
„Deshalb müssen vor dem Kauf eines Reptils Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden. Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.“
„Bei der Klimatisierung der Gehege ist darauf zu achten, daß ein artspezifisches Mikroklima im Haltungssystem geschaffen wird mit Temperatur- und Feuchtigkeitsgradienten, die den Tieren eine entsprechende Auswahl bieten. Die Bedürfnisse können im Verlauf des Jahres recht unterschiedlich sein und sind auch von Alter, Reproduktionsstatus und Jahreszeit (z. B. Winterruhe, Ruhephasen bei tropischen Arten) abhängig. Obwohl Echsen in vielfältigen Lebensräumen vorkommen, liegen ihre während der Aktivität aufrecht erhaltenen Körpertemperaturen (auch als „Betriebstemperaturen“ bezeichnet) aus physiologischen Gründen (Verdauung) in ähnlichen Bereichen.“
„Eine artgemäße Pflege schließt Grundnormen der Sauberkeit und Hygiene, eine regelmäßige Gesundheitskontrolle und erforderlich werdende Behandlungsmaßnahmen ein.“
„Für Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren können besondere Haltungsbedingungen erforderlich sein.“
„Die Maße der Grundfläche, bezogen auf die KRL, sind Empfehlungen, aber keine Festlegungen für die Flächengestaltung, die auch anders sinnvoll sein kann. Bei jedem weiteren Tier sollten 15 % der Grundfläche hinzukommen, wobei die natürliche Sozialstruktur zu berücksichtigen ist. Aufzucht, Winterruhe und andere Ruhephasen, Krankheiten und kurzfristige Abtrennung können zu Änderungen im Haltungssystem führen, was im Zweifelsfall zu begutachten ist.“
Anmerkungen
Terrariengröße:
Für Dornschwanzagamen (Uromastyx) gilt gemäß dieser Verordnung bei Paarhaltung, 5 x 4 x 3 (L x B x H) der Kopf-Rumpf-Länge (KRL) als Mindestmaß für das Terrarium. Für ein adultes Pärchen Uromastyx ocellata (KRL ca. 16 cm) würde sich demnach ein Mindestmaß von 80 cm x 64 cm x 48 cm ergeben. Ich halte das allerdings für viel zu klein! Eher wäre mindestens ein Terrarium mit den Maßen 120 x 80 x 60 angebracht, welches zusätzlich mit einer bekletterbaren Rückwand zu versehen ist, um noch mehr Fläche zu schaffen. Dies sollte übrigens bei allen Uromastyxarten im Terrarium nicht fehlen!
Klima:
Um artgerechte klimatische Bedingungen für Uromastyx im Terarium zu schaffen, sind die natürlichen Bedingungen im eigentlichen Habitat der jeweiligen Unterart zu berücksichtigen. Um einen Einblick in die klimatischen Bedingungen zu geben, habe ich zu jeder Uromastyxart (Steckbriefe) zwei Klimadiagramme aufgeführt. Sie geben einen Anhalt darüber, in welcher Höhe die optimale Temperatur und "Feuchtigkeit" im Terrarium anzustreben ist. Weiterhin sind Uromastyx Bewohner extremer Bedingungen. Sie benötigen VIEL LICHT und genügend UV-BELEUCHTUNG! (Dazu wird es noch detailierte Ausführungen geben)
Schutzstatus:
Alle Uromastyxarten sind in der WA Anhang II aufgeführt. Man benötigt zwar keine Haltungsgenehmigung wie bei verschiedenen Anhang A Tieren oder "gefährlichen" Tieren aber es besteht eine Buchführungs- und Meldepflicht! Der Erwerb von Dornschwanzagamen ist also kurzfristig nach Übernahme der zuständigen Behörde des Kreises / der Komune zu melden. Darum ist beim Kauf dringenst darauf zu achten, dass der Vorbesitzer den Herkunftsnachweis mit übergibt oder der Züchter die Züchterbescheinigung ausstellt. Diese Papiere bleiben immer beim Tier und werden einem evtl. neuen Besitzer mit übergeben. Auch abgegebene, verstorbene oder entlaufende Tiere müssen bei der zuständigen Behörde abgemeldet werden!
Der Gesetzestext in der "Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften" vom 16. Februar 2005 lautet im §7 Abs. 2 (2) wie folgt: "Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen."